Die Klage vor den Arbeitsgerichten


Über eine Klage entscheidet in erster Instanz das Arbeitsgericht. Es besteht aus mehreren Kammern mit jeweils drei Richterinnern oder Richtern: einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Es sind teilweise wichtige Fristen zu beachten! So muss eine Kündigungsschutzklage zwingend innerhalb von drei Wochen erhoben werden, anderenfalls gilt die Kündigung als sozial gerechtertigt. 

Die Klage kann durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben an das Gericht (auch per Fax, nicht jedoch per Email) erhoben oder elektronisch im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVO) eingereicht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Klage bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu erheben. Auf der Rechtsantragsstelle helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Formulierung der Klage, eine Rechtsberatung erfolgt jedoch nicht. In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht ist eine solche Vertretung auch zwingend vorgeschrieben.

In der Klageschrift muss deutlich werden, was das Ziel der Klage ist, also zum Beispiel die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist. Außerdem müssen die Klagegegnerin oder der Klagegegner sowie deren oder dessen zustellfähige Anschrift angegeben werden. Fehler können dazu führen, dass wichtige Fristen nicht eingehalten werden.

Die Güteverhandlung

Sobald die Klage dem Arbeitsgericht vorliegt, bestimmt es einen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet in der Regel binnen von vier bis sechs Wochen nach Klageerhebung statt. Die Güteverhandlung findet vor der Berufsrichterin oder dem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem statt, also ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter. Die Güteverhandlung dient dazu, den Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern und nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs zu suchen.

Kommt es zu keinem Vergleich oder einer anderen Beendigung, wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits vor der Kammer bestimmt (streitige Verhandlung). Die Parteien erhalten Gelegenheit, zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung schriftlich näher zum Sachverhalt vorzutragen. Das Gericht setzt den Parteien hierzu Fristen und trifft ggfs. auch schon weitere vorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel die Ladung von Zeugen. Zu einer Beweisaufnahme kommt es in der Praxis jedoch relativ selten.

Die streitige Verhandlung

Die streitige Verhandlung findet vor der Kammer statt. Den Vorsitz führt wieder eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter. Die beiden ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter wirken als Beisitzer mit. In der streitigen Verhandlung wird der Sach- und Streitstand eingehend erörtert. Soweit erforderlich werden Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört.

Alternative: Das Güterichterverfahren

Wenn die Parteien sich weiterhin um eine Konfliktlösung bemühen möchten, kann die oder der Vorsitzende sie an eine in diesem Rechtsstreit nicht entscheidungsbefugte Richterin oder einen Richter, die Güterichterin oder den Güterichter, verweisen. In dem Güterichterverfahren können alternative Methoden die Streitbeilegung, insbesondere eine Mediation, eingesetzt werden.

Das Urteil

Ist der Rechtsstreit bis zum Schluss der streitigen Verhandlung nicht gütlich beigelegt worden, entscheidet die Kammer unter Mitwirkung aller drei Richterinnen und Richter. Das Urteil wird in der Regel im Anschluss an die streitige Verhandlung verkündet. Wenn die Parteien während der Verkündung noch anwesend sind, begründet die oder der Vorsitzende die Entscheidung kurz mündlich. Eine ausführliche schriftliche Begründung wird den Parteien später zugestellt.

Die Rechtsmittel

Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz. Es entscheidet über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt werden.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich, wenn es in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Berufungsverfahren noch um einen Wert von mehr als 600,00 EUR geht. Außerdem kann Berufung eingelegt werden, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt oder wenn die Berufung vom Arbeitsgericht gesondert zugelassen wurde.

Die Berufung muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes eingelegt werden.

In der Berufungsverhandlung ist die Kammer ebenfalls mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt. Der Sach- und Streitstand wird auch hier noch einmal eingehend erörtert und es wird gegebenenfalls nochmals Beweis erhoben.

Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist unter anderem bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen worden sein. Im Fall der Nichtzulassung der Revision besteht allerdings die Möglichkeit, diese Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen.

Das Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren ist ein besonderes Verfahren, das vor allem für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vorgesehen ist. Im Beschlussverfahren wird zum Beispiel darüber entschieden, welche Rechte dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen.

Auch die Beteiligten eines Beschlussverfahrens können sich für die Verweisung ihres Verfahrens vor die Güterichterin oder den Güterichter entscheiden. Eine streitige Entscheidung heißt hier Beschluss, nicht Urteil. Als Rechtsmittel stehen den Beteiligten (ähnlich wie die Berufung) die Beschwerde und (ähnlich wie die Revision) die Rechtsbeschwerde zur Verfügung.

Das Eilverfahren

In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, wenn also ausnahmsweise nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann, wird auf Antrag ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgeführt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einen bevorstehenden Urlaub des Arbeitnehmers nicht bewilligt.

Im Eilverfahren entfällt die Güteverhandlung. Das Gericht trifft nach Durchführung der streitigen Verhandlung oder - in besonders dringenden Fällen - sofort auf schriftlichem Weg eine Entscheidung, die in der Regel nur einen vorläufigen Charakter hat.

Die Kosten

Die Kosten für das Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten sind ermäßigt. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Wenn ein Klageverfahren vollständig durch Vergleich beendet wird, entfallen die Gerichtsgebühren. Unabhängig vom Ausgang des Urteilsverfahrens hat vor dem Arbeitsgericht jede Partei die eigenen Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt selbst zu tragen. Rechtsanwaltsgebühren werden also nicht von der unterliegenden Partei erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten besteht dagegen für Verfahren vor dem Landesarbeits- und dem Bundesarbeitsgericht.

Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. Rechtsanwaltskosten müssen auch hier jeweils die Beteiligten selbst tragen. Der Betriebsrat kann allerdings von der Arbeitgeberseite in der Regel eine Erstattung seiner Kosten verlangen.

Einer Partei, die einen Prozess selbst nicht finanzieren kann, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn:

  • das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
  • nicht mutwillig erscheint und
  • kein anderer Rechtsschutz (zum Beispiel durch eine Gewerkschaft) gegeben ist.

Sind diese Kriterien erfüllt, kann die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit oder ihr eine Ratenzahlung bewilligt werden. Das Gericht prüft danach regelmäßig, ob eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. In diesem Fall können nachträglich zum Beispiel höhere Raten angeordnet werden oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden.